Satzung

Satzung

Fördervereins der Gehörlosen und Hörbehinderten e. V. (Bundesrepublik Deutschland)

§ 1
Name

Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Gehörlosen/Hörbehinderten  e. V. (Bundesrepublik Deutschland)“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin­ Charlottenburg unter der Nummer VR 12083 Nz eingetragen.

§ 2
Sitz

Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 3
Zweck des Verbandes

Der Förderverein widmet seine Tätigkeit der Unterstützung der Interessenverwirklichung gehörloser und hörbehinderter Mitbürgerinnen und Mitbürger im deutschsprachigen Raum, insbesondere innerhalb der BRD.

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Organisation der Umsetzung von sozialintegrativen Projekten der sozialen und kulturellen Betreuung Gehörloser und Hörbehinderter, der öffentlichkeitswirksamen Betreuungsarbeit bis hin zur Umsetzung von Inklusionsaufgaben Gehörloser und Hörbehinderter auf bundesweitem Gebiet, die die Ziele zur Verbesserung der gesellschaftlichen Eingliederung betreffen und eine dienende Funktion beinhalten.

Unterstützung hilfebedürftiger Personen im Sinne des Paragrafen 53 der Abgabenordnung.

Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, den Wohlfahrtsverbänden (AWO, von Körperschaften des öffentlichen Rechts, der Wissenschaften und Kultur im Interesse der Gehörlosen und Hörbehinderten.

Aufklärung der Öffentlichkeit über die besonderen Probleme und Interessen der Gehörlosen/ Hörbehinderten.

Einflussnahme auf Behörden und Institutionen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der Interessen Gehörloser und Hörbehinderter in unserer Gesellschaft.

Seine Tätigkeit umfasst die Gehörlosen/Hörbehinderten der neuen und der alten Bundesländer, die an den Zielen und der Umsetzung der sozialintegrativen Betreuungsaufgaben für Betroffene mitwirken möchten. ·

Der Förderverein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4
Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Fördervereins können natürliche und juristische Personen, rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine sein, die den Zweck des Vereins und seine Satzung anerkennen und einen schriftlichen Mitgliedsantrag gestellt haben, dem der Vorstand mit einfacher Mehrheit zugestimmt hat. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ernannt.

Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristischer Personen, rechtfähige und nichtrechtfähige Vereine, die als Einzelmitglied dem Förderverein der Gehörlosen der neuen Bundesländer e.V. beitreten und den im §3 der Satzung niedergelegten Zweck des Vereins fördern wollen.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung mit Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, der Auflösung des Vereins oder dem Ausschluss des Mitglieds.

Der Ausschluss kann bei schwerem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vortandes durch eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Anschrift erfolgen.

Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats von der Zustellung ab die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an werden die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds aufgehoben.

Ein schwerer Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt auch vor, wenn ein Mitglied einen fälligen Beitrag über eine längere Zeit schuldet.

§ 5
Mitgliederversammlung

Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand schriftlich einzuberufen und beschließt die Grundsätze der Arbeit im Rahmen der Bestimmung des § 3.

Sie nimmt auf der Mitgliederversammlung den Bericht des Vorstandes entgegen und erteilt ihm die Entlastung für das Geschäftsjahr.

Alle Mitglieder haben das gleiche Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.

Die Stimmrechte von Einzelmitgliedern (nur Gründungsmitgliedern) und den juristischen Personen der Landesverbände der neuen Bundesländer sowie der fördernden Mitglieder und Mitstreitern der alten Bundesländer, die an dieser Zielstellung mitwirken stehen sich gleich.

Das Gleiche gilt für weitere ordentliche Mitglieder.

Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein schriftliches Verlangen von einem Drittel der Mitglieder hierzu beim Vorstand vorliegt.

Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt alle 4 Jahre auf der Mitgliederversammlung.

§ 6
Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungs-berechtigt.

Laut § 26 BGB
Der 2. Vorsitzende kann den 1. Vorsitzenden nur intern vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der erweiterte Vorstand besteht aus einem juristischen Vertreter eines dem Förderverein angeschlossenen Landesverbandes, den Gründungsmitgliedern sowie den juristischen Vertretungen der alten Bundesländer, die an unserer Zielstellung mitwirken.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist schriftlich festzuhalten.

Die Sitzungs- und Beschlussprotokolle sind vom gewählten Schriftführer zu unterzeichnen und vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für Aufwendungen, die sie in Ausführung ihrer Tätigkeit haben, können sie entschädigt werden. Die Entschädigung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 7
Kassenprüfung durch den Auftrag an eine/m Wirtschaftsprüfer/in

Ein/e vom Vorstand beauftragte Wirtschaftsprüfer/in hat alle Kassen des Vereins zu prüfen und ist zur schriftlichen Berichterstattung an den Vorstand bzw. an die Mitgliederversammlung verpflichtet.

§ 8
Einsatz eines Geschäftsführers

Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied des Vereins zum Koordinator, zur Koordinatorin zu berufen.

Die Befugnisse des Koordinators sind durch Vollmacht zu regeln.

§ 9
Finanzen
 
Der Förderverein finanziert seine Arbeit aus.

Mitgliedsbeiträgen, die durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitrags-richtlinie der Höhe nach bestimmt werden.

Zuwendungen für Projekte, Spenden, Vermächtnisse u.a.

§ 10
Gemeinnützigkeit
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zugang der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12
Auflösung

Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von Zweidrittel der Mitglieder, die zur ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erschienen sind und kann dann umgesetzt werden.

Nach einem Auflösungsbeschluss ist der Verein in entsprechender Anwendung des § 47 ff BGB zu liquidieren. Als Liquidatoren sollen die letzten Vorstandsmitglieder eingesetzt werden. Nach der Liquidation fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt, der es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke für Gehörlose und Hörbehinderte zu verwenden.

Satzung geändert und beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 19.06.2022 im Tagungshotel „Dietrich Bonhoeffer Haus“ in Berlin