Satzung

Satzung

Fördervereins der Gehörlosen und Hörbehinderten e. V. (Bundesrepublik Deutschland)

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

a) DerVereinträgtdenNamen„FördervereinderGehörlosen/Hörbehindertene.V.“.
b) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR12083 Nz eingetragen.
c) Er hat seinen Sitz in Berlin.
d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgabe

a) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
b) Zweck der Körperschaft ist die Förderung und Bildung der Kinder- und Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung und die Förderung der Hilfe von Gehörlosen/Hörbehinderten sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.
c) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Durchführung oder Unterstützung von diversen Bildungs- und Kulturveranstaltungen
b. Netzwerktreffen und Bildungstreffen
c. Projektarbeit
d. In Formen von Seminaren, Workshops, Camps, Arbeitstagungen
e. Kleinaktivitäten
f. Familien- und Jugendkurse
g. Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärungsarbeit über Kultur, Identität und Sprache
h. Empfehlungsschreiben, Ratschläge
i. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Vereine sowie Einrichtungen
j. Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten (Mentoring)
k. Beratung zu Rehabilitation und Prävention

§ 3 – Selbstlosigkeit

a) Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke .
b) Er ist parteipolitisch neutral, konfessionell neutral und genderneutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; er achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männer.
c) Er berücksichtigt bei seiner Arbeit das Prinzip des Gender Mainstreaming.
d) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
e) Er arbeitet mit gemeinnützigen Körperschaften, die ähnliche Ziele verfolgen und mit Körperschaften des öffentlichen Rechts auf bundesweiter und internationaler Ebene zusammen.
f) Alle Inhaber*innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die in dieser Funktion von Dritten (Firmen, Verbänden, o. ä.) erhalten werden, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuleiten.
g) Der Vorstand kann eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EstG beschließen. Die Vergütung kann von der geltenden Regelung §27 Abs. 3 Satz 2 BGB abweichen. Voraussetzung hierfür ist der Beschluss einer Mitgliederversammlung, der auch Höhe und Fälligkeit der Vergütung regelt.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

a) Die Mitglieder werden in
a. ordentliche Mitglieder und
b. fördernde Mitglieder eingeteilt.
b) Ordentliche Mitglieder des Fördervereins können natürliche undjuristische Personen sein, die den Zweck des Vereins und seine Satzung anerkennen und einen schriftlichen Mitgliedsantrag gestellt haben, dem der Vorstand miteinfacher Mehrheit zugestimmt hat.
c) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristischer Personen, die dem Förderverein beitreten und den im § 2 der Satzung niedergelegten Zweck des Vereins fördern wollen.
d) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ernannt.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Kündigung/Austritt
b. Ausschlus
c. Auflösung
d. Tod einer natürlichen Person
b) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung mit Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, der Auflösung des Vereins oder dem Ausschluss des Mitglieds.
c) Die Beitragspflicht ist bis zum Schluss des Jahres zu erfüllen. Ist ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit seinem Beitrag im Rückstand, kann es vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Hierüber ist das Mitglied im Rahmen der Mahnung zu informieren.
d) Der Ausschluss kann bei schwerem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes durch eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Anschrift erfolgen. Vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an werden die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds aufgehoben.
e) Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats von der Zustellung die Berufung an die Mitgliederversamml ung zu. Diese entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.
f) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche auf das Vermögen des Fördervereins.

§ 6 – Beiträge/Finanzen

a) Der Förderverein finanziert seine Arbeit aus:
a. Mitgliedsbeiträgen, die durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsrichtlinie der Höhe nach bestimmt werden.
b. Zuschüsse der Bundesregierung, des Landes und anderer öffentlichen Stellen sowie aus den europäischen Förderbereichen.
c. Zuwendungen für Projekte, Spenden, Vermächtnis, Dritter u.a.

§ 7 – Organe des Vereins

a) Die Organe des Fördervereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand

§ 8 – Mitgliederversammlung

a) Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand schriftlich einzuberufen und beschließt die Grundsätze der Arbeit im Rahmen der Bestimmung des § 2.
b) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 6 Wochen vorher in Textform durch den Vorstand. Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung beigefügt werden. Die Festsetzung des Versammlungsortes erfolgt durch den Vorstand.
c) Die Mitglieder nimmt auf der Mitgliederversammlung den Bericht des Vorstandes entgegen und erteilt ihm die Entlastung für das Geschäftsjahr.
d) Alle Mitglieder haben das gleiche Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.
e) DieaußerordentlicheMitgliederversammlungisteinzuberufen,wenneinschriftliches Verlangen von einem Drittel der Mitglieder hierzu beim Vorstand vorliegt.
f) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
g) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Protokollführer/ von der Protokollführerin und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 9 – Stimmrecht, Wählbarkeit und Abstimmungen

a) Die Einzelmitglieder haben eine Stimme und die angeschlossenen Landesverbände haben zwei Stimmen.
b) Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder.
c) Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 10 – Vorstand

a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
b) Der 2. Vorsitzende kann den 1.Vorsitzenden nur intern vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
c) Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt alle 4 Jahre auf der Mitgliederversammlung.
d) Die Tätigkeit des Vorstandes ist in einer von dieser verabschiedeten Geschäftsordnung näher geregelt.
e) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, insbesondere durch Krankheit oder Tod bestimmt das verbliebene Mitglied des Vorstands ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Im Übrigen bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.
f) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 – Kassenprüfung durch den Auftrag an eine/m Wirtschaftsprüfer/in oder Steuerberater/in

a) Ein/e vom Vorstand beauftragte Wirtschaftsprüfer/in oder Steuerberater/in hat alle Kassen des Vereins zu prüfen und ist zur schriftlichen Berichterstattung an den Vorstand bzw. an die Mitgliederversammlung verpflichtet.

§ 12 –Besonderer Vertreter

a) Der Vorstand hat das Recht, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu berufen.
b) Zu den Aufgaben des besonderen Vertreters gehören insbesondere die Leitung der Geschäftsstelle, Projektverwaltung und die Finanzverwaltung.
c) Der/Die besonderen Vertreter nehmen an Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
d) Die Befugnisse des/der besonderen Vertreter sind durch Vollmacht zu regeln.

§ 13 – Satzungsänderung

a) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14 – Datenschutz

a) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
b) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
c) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und Verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 15 – Haftungsbeschränkungen

a) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
b) Werden die Personen nach Abs. (a) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 16 – Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von Dreiviertel der Mitglieder, die zur ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erschienen sind und kann dann umgesetzt werden.
Nach einem Auflösungsbeschluss ist der Verein in entsprechender Anwendung des § 47ff BGB zu liquidieren. Als Liquidatoren sollen die letzten Vorstandsmitglieder eingesetzt werden. Nach der Liquidation fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt, der es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke für Gehörlose und Hörbehinderte zu verwenden hat.